German Limousines Network GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen von
German Limousines Network GmbH & Co. KG
Bergstraße 5
63785 Obernburg am Main (bei Frankfurt)
Telefon: +49 (0) 6022 508 7000
Telefax: +49 (0) 6022 508 7001
Email: service@german-limousines.com
Stand: Juni 2016
German Limousines Network GmbH & Co. KG (im Folgenden „GL“ genannt) ist Anbieter von Limousinenservices. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gegenüber dem Besteller, der auch Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, für alle von GL erbrachten Leistungen, insbesondere für die Personenbeförderung im Shuttle-, Mietomnibus- oder Mietwagenverkehr und bei Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen oder Bussen, sowie für Leistungen aus dem Eventmanagementbereich. Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers kommen nicht zur Anwendung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese von GL schriftlich bestätigt werden. Gegenüber Verbrauchern i.S.d.§ 13 BGB gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 1 Vertragsschluss; Leistungsinhalt
1. Angebote von GL sind nicht als Angebot zum Abschluss des Vertrags zu verstehen, sondern sollen den Besteller dazu auffordern, ein verbindliches Angebot abzugeben (Auftrag). Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, fernmündlich oder unter Verwendung des online-Buchungsformulars erteilen. An einen erteilten Auftrag hält sich der Besteller für zwei Wochen gebunden. Ein Auftrag wird von GL nur durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger angenommen (z.B. per Brief, Email oder Telefax); eine mündliche Annahme ist nur im Umfang der nachfolgenden Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger verbindlich. Weicht der Inhalt dieser Erklärung von dem Inhalt des Auftrags des Bestellers wesentlich ab, bedarf es für einen Vertragsschluss einer Annahmeerklärung des Bestellers, bei unwesentlichen Abweichungen ist der Inhalt der Bestätigung verbindlich, wenn nicht der Besteller diesem binnen 2 Werktagen widerspricht.
2. Für den Umfang der vertraglichen Leistung sind die Angaben in der Erklärung von GL maßgebend. § 2 dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Die vereinbarte Leistung umfasst nicht
die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen die Beaufsichtigung oder Kontrolle der Vollständigkeit und Unversehrtheit von Sachen, die der Besteller oder eine seiner Begleitpersonen in den Fahrgast- oder Kofferraum mitbringt oder im Fahrgastraum zurück lässt die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen des Fahrzeugs die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, insbesondere über Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften und die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
§ 2 Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
1. GL kann die vertragliche Leistung ändern, wenn die zur Leistungsänderung führenden Umstände nicht wider Treu und Glauben von GL herbeigeführt worden sind und die Leistungsänderungen für den Besteller zumutbar sind. Der Umfang der Änderung wird dem Besteller mitgeteilt.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller bedürfen der schriftlichen Zustimmung von GL.
§ 3 Pflichten des Bestellers
1. Der Besteller hat bei Auftragserteilung sämtliche zur Durchführung des Auftrags relevanten Informationen, wie z.B. Auftragsort, Datum, Anzahl der Personen, gewünschtes Fahrzeug, Anzahl der Gepäckstücke etc. mitzuteilen. Nachträglich übermittelte Informationen und Daten müssen GL innerhalb einer zumutbaren Zeit vor der Leistungserbringung in endgültiger, verbindlicher Fassung vorliegen. GL ist nicht verpflichtet, die überlieferten Daten bzw. Unterlagen auf Ihre Richtigkeit zu prüfen.
2. Der Besteller hat sich bei der Benutzung der Fahrzeuge von GL so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit, die Sicherheit des Chauffeurs und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Begleitpersonen. Aus Gründen der Sicherheit ist den Anweisungen des Chauffeurs stets Folge zu leisten. Bei nicht vertragsgemäßem Umgang des Bestellers oder einer Begleitperson mit dem Fahrzeug kann der Vertrag seitens GL mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Besteller oder die Begleitperson auf eine Ermahnung seitens des Chauffeurs nicht entsprechend reagiert. In diesem Fall bedarf die Beendigung der Beförderung insbesondere keiner separaten schriftlichen Mitteilung und kann vom Chauffeur mündlich ausgesprochen werden. GL ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu verlangen. GL muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. GL kann bei diesen Fällen des Rücktritts nach Fahrtantritt zur Berechnung des Vergütungsanspruchs eine Pauschalierung i.H.v. 100% vornehmen, dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis möglich, dass GL ein geringerer Vergütungsanspruch zusteht. Unberührt davon bleiben der Anspruch auf Ersatz des Schadens durch den nicht vertragsgemäßen Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug sowie ggf. weitere Regressansprüche.
3. Fahrgäste die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Chauffeurs nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung der Anweisungen die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, insbesondere die Unversehrtheit der anderen Fahrgäste oder des Fahrzeugs gefährdet wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für GL unzumutbar ist. Rücktrittsansprüche bestehen in diesen Fällen für den Besteller nicht.
§ 4 Preise; Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich, mangels anderweitiger Vereinbarung, exklusive der Nebenkosten, die im Rahmen der Durchführung des Auftrages anfallen, wie insbesondere Parkkosten, Maut, Straßen- und Fährgebühren und alle vorgestreckten Auslagen, die im Rahmen der Leistungserbringung vom Besteller oder seinen Begleitpersonen gesondert in Auftrag gegeben werden. Ebenso werden Mehrkosten gesondert berechnet, die aufgrund von Leistungsänderungen seitens des Bestellers entstehen. Die Geltendmachung von Kosten, die aus einer vom Besteller oder einer Begleitperson verschuldeten Beschädigung oder Verunreinigung des Fahrzeugs resultieren, bleibt unberührt.
2. Rechnungen sind nach deren Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Rechnungen sind in bar, per Banküberweisung auf eines der in der Rechnung angegebenen Bankkonten, per Nachnahme, Kreditkarte oder per Verrechnungsscheck zu zahlen. Vorauskasse ist ebenfalls zulässig.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die GL nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderung von GL zur Folge. GL ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder stellt ausreichende Sicherheiten.
5. Der Besteller hat kein Recht auf das Zurückhalten von Sicherheitseinbehalten.
§ 5 Kündigung; Stornopauschale
1. Der Besteller kann den Vertrag bis zur Vollendung der Fahrt jederzeit kündigen. GL ist in diesem Fall und auch für den Fall, dass der Besteller die Leistungen von GL ohne Benachrichtigung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt der Bereitstellung in Anspruch nimmt, berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. GL muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. GL kann folgende Pauschalen abrechnen, soweit nichts anderes vereinbart wurde:
Bus/Sprinter:
10% bei Kündigung 30-15 Tage vor Bereitstellung
25% bei Kündigung 14-8 Tage vor Bereitstellung
50% bei Kündigung 7-4 Tage vor Bereitstellung
75% bei Kündigung ab 72 Stunden vor Bereitstellung
100% bei Kündigung ab 24 Stunden vor Bereitstellung
Limousine/Van/SUV:
100% bei Kündigung ab 24 Stunden vor Bereitstellung
2. GL kann nachweisen, dass trotz Anrechnung ersparter Aufwendungen ein höherer Betrag verbleibt. Dem Besteller bleibt in jedem Fall nachgelassen, nachzuweisen dass GL ein geringerer Vergütungsanspruch zusteht.
3. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich und sind diese für den Besteller nicht zumutbar, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. GL kann den Vertrag – unbeschadet weiterer Ansprüche – nach Fahrtantritt außerordentlich kündigen, wenn die Erbringung der vereinbarten Leistung durch vom Besteller zu vertretende Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. GL ist in diesen Fällen der außerordentlichen Kündigung verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin zum Ausgangsort zurück zu befördern, wobei dieser Rückbeförderungsanspruch nur bei Verwendung des vertraglich vereinbarten Verkehrsmittels besteht. Eine Kündigung sonst aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Das Kündigungsrecht seitens GL nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrags bleibt hiervon ebenfalls unberührt.
§ 6 Haftung
1. GL haftet bei vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen nur für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ergeben. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller deshalb vertraut und vertrauen darf. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
2. 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist somit grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderter Person 1.000,00 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. 7 StVG bleibt unberührt.
4. Soweit die Haftung von GL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GL.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien.
6. Für Schäden, die durch vom Besteller mitgebrachte Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, welche von ihm zu vertreten sind.
7. Die Beförderung von Fracht ist nicht vorgesehen. Führen der Besteller oder seine Begleitpersonen Gepäck mit sich, ist die Haftung bei Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks nach Abs. 2 ausgeschlossen.
§ 7 Leistungsverzögerungen und Leistungsausfall
Leistungsverzögerungen und Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die GL die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu zählen insbesondere technische Pannen, witterungsbedingter Notstand, gesetzliche Auflagen, Streik, Aussperrung, Demonstrationen, ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen usw.), hat GL auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen GL die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Teilunwirksamkeit; Gerichtsstand; Rechtswahl; Sonstiges
1. Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags hiervon nicht berührt.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten Aschaffenburg; unbeschadet bleibt das Recht von GL auch an einem anderen bestehenden Gerichtsstand Klage einzureichen. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.
3. Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
4. Diese AGB sind wegen unserer internationalen Geschäftsbeziehungen auch auf der englischen Homepage von GL ins Englische übersetzt vorzufinden. Im Falle von inhaltlichen Abweichungen der englischen Übersetzung vom deutschen Urtext gilt allein die Fassung des deutschen Urtextes.